"Allgemeine Geschäftsbedingungen" (Autovermietung)

 

 

I. Pflichten des Vermieters

  1. Gebrauchstauglichkeit: Der Vermieter stellt dem Mieter ein technisch intaktes und verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung.
  2. Versicherungsschutz: Das Fahrzeug ist mindestens im gesetzlichen Umfang haftpflichtversichert. Daneben besteht Teilkaskoschutz im üblichen Umfang für Brand- ,Explosions-, Elementar-, Glas- und Wildschaden sowie für Entwendungen in Höhe der auf dem Mietvertrag ausgewiesenen Deckungshöhe. Es wird eine Selbstbeteiligung je Schadenfall in Höhe der auf dem Mietvertrag ausgewiesenen Summe fällig. Vollkaskoschutz bedarf der gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

 
II. Pflichten des Mieters

  1. 1a. Vereinbarter Mietpreis, Fälligkeit: Der Mietpreis richtet sich nach der umseitigen vertraglichen Vereinbarung. Als ein Tag gelten unsere Geschäftszeiten. Der Mietpreis zzgl. einer eventuellen Kaution ist im Voraus zu entrichten. In der Regel wird bei Zahlung per EC Cash lediglich die voraussichtliche Miete und eventuelle Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
    1b. Abweichende Fälligkeit: Wenn der „Zuschlag Mehrleistung Unfallersatz" vereinbart ist, verzichtet der Vermieter auf eine Vorauszahlung. Die Mietkosten sind dann für 21 Tage ab Rückgabe gestundet, damit der Mieter die Direktzahlung durch die eintrittspflichtige Versicherung veranlassen kann.
  2. Mehrere Mieter: Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.
  3. Wartungen/Reparaturen: Für erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten während der Mietzeit muss der Mieter mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und dessen Weisung einholen. Möchte der Mieter auf eigene Kosten eine Wagenwäsche vornehmen, bedarf das nicht der Zustimmung des Vermieters.
  4. Nutzungszweck: Der Mieter ist zum rechtmäßigen verkehrsüblichen Gebrauch des Fahrzeuges berechtigt. Er darf nicht zu: motorsportlichen Zwecken, Fahrzeugtest, Fahrsicherheitstraining, zum gewerblichen Personenverkehr, zur Weitervermietung, zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Beförderung von giftigen oder leicht entzündlichen oder sonst gefährlichen Stoffen oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Nutzung des Fahrzeuges außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Zustimmung des Vermieters.
  5. Berechtigte Fahrer: Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder von im Mietvertrag benannten Personen geführt werden, sofern sie die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis besitzen.
  6. Unfall: Im Falle eines Unfalls während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet:.
    6a. sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
    6b. Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
    6c. ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) zu erstellen und der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen.
    6d. den Vermieter sofort telefonisch, von einem Unfall zu verständigen.
    Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
  7. Rückgabe des Fahrzeugs: Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen entstehende Rückholkosten zu Lasten des Mieters. Wenn der „Zuschlag Mehrleistung Unfallersatz“ vereinbart ist, ist der Rückgabezeitpunkt stets ein unverbindlicher, der von den Rahmenbedingungen der Reparatur oder Wiederbeschaffung im Hinblick auf das unfallbeschädigte Fahrzeug abhängig ist. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten. Normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Verbrauch ist mit dem Mietpreis abgegolten. Sonstige Verschlechterungen gehen zu Lasten des Mieters, soweit nicht eine Versicherung eintrittspflichtig ist. Der Mieter hat alle ihm ausgehändigten Fahrzeugunterlagen bzw. Fahrzeugzubehör, wie z. B. Eiskratzer, Parkscheibe u.s.w. am Rückgabetag dem Vermieter unversehrt zurück zu geben. Dies gilt insbesondere für die ausgehändigte Sofware in Form einer CD-Rom bei Anmietung des festinstallierten Navigationsgeräts bzw eines mobilen Navigationsgeräts. Erfolgt eine solche Rückgabe nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Vermieter berechtigt, die fehlenden Gegenstände zu ersetzen und die Kosten der Ersatzbeschaffung der notwendigen Sofware zuzüglich eventueller Mietausfallkosten -höchstens bis zu 200,- Euro dem Mieter in Rechnung zu stellen.

 
III. Haftung des Vermieters

  1. Soweit keine oder keine ausreichende Deckung aus vom Vermieter abgeschlossener Versicherung besteht, haftet der Vermieter für durch ihn verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden, die seinem Einflussbereich entstehen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 
IV. Haftung des Mieters

  1. Schäden: Der Mieter haftet bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl, unsachgemäßer Bedienung oder vertraglicher Obliegenheitsverletzung  für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, abzüglich Restwert. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgekosten, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfallkosten (Ziff. IV 4) und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 50,- Euro  zu ersetzen. Diesbezügliche an den Vermieter gezahlte Versicherungsleistungen werden auf den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter angerechnet.
  2. Das Abschleppen anderer Fahrzeuge ist grundsätzlich verboten.
  3. Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker: Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner.
  4. Wird eine Haftungsreduzierung vereinbart, stellt die KWT GmbH den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsreduzierung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsreduzierung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs, bspw. durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut, entstanden sind.
  5. Die Haftungsreduzierung entbindet nicht von den Verpflichtungen in Ziff. II, 5,6,7 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. II, 6) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. II, 5) entstehen. Hat der Mieter bzw. Fahrer Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. II, 7 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.
  6. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
  7. Mietausfallkosten: Für durch den Mieter verursachte Mietausfälle haftet er für jeden Tag, an dem das Fahrzeug zur Vermietung nicht zur Verfügung steht, pauschal in Höhe von 66% der vereinbarten Tagesmiete, es sei denn, er weist das Entstehen eines niedrigen Schadens nach.
  8. Buß- und Verwarnungsgelder, Geldstrafen:
  9. Für alle Folgen von Verkehrsverstößen, die während der Mietzeit begangen wurden, haftet der Mieter.

 
V. Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Soweit es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt ist Gerichtstand der Sitz des Vermieters. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht.

 
VI. Warndatei, Datenschutz

  1. Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass der Vermieter alle notwendigen Vertragsdaten für die Abwicklung einschließlich der fiskalisch erforderlichen Aufbewahrung im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen speichert. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich ist und soweit schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
  2. Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
    KWT GmbH
    Lars Hellmundt
    Gießener Str. 39-45
    51105 Köln
    Tel.: +49 221 690 688-0
    Mail: datenschutz@kwt-autovermitung.de

    Für die Datenverarbeitung verantwortlich:
    KWT GmbH
    Geschäftsführer: Mark Schultheis / Bernd Kotthoff
    Gießener Str. 39-45
    51105 Köln
    Tel.: +49 221 690 688-0
    Fax  +49 221 690 688-11
    E-Mail: info@kwt-autovermietunge.de
    Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu.

 

 VII. Streitbeilegung

  1. Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbelegung (OS) zur Verfügung, die Sie unter dieser Adresse finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit.

 

 

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