"Allgemeine Geschäftsbedingungen"
(Autovermietung)I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit: Der Vermieter stellt dem Mieter ein technisch intaktes und verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung. Winterreifen sind jedoch ohne besondere Vereinbarung nicht geschuldet.
2. Versicherungsschutz: Das Fahrzeug ist mindestens im gesetzlichen Umfang haftpflichtversichert. Daneben besteht Teilkaskoschutz im üblichen Umfang für Brand- ,Explosions-, Elementar-, Glas- und Wildschaden sowie für Entwendungen mit eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 300 je Schadenfall. Vollkaskoschutz bedarf der gesonderten vertraglichen Vereinbarung
II. Pflichten des
Mieters Treibstoffkosten
gehen
zu Lasten des Mieters.
1a. Vereinbarter
Mietpreis, Fälligkeit:
Der Mietpreis richtet sich nach der umseitigen vertraglichen
Vereinbarung. Als
ein Tag gelten unsere Geschäftszeiten. Der Mietpreis zzgl. einer
eventuellen
Kaution ist im Voraus zu entrichten. In der Regel wird bei Zahlung per
EC Cash
lediglich die voraussichtliche Miete und eventuelle Mietkaution
abgebucht. Der
Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen
Vertragsverhältnissen per
Lastschrift eingezogen werden dürfen.
2. Mehrere Mieter: Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.
3. Reparaturen: Eine während der Mietzeit erforderlich werdende Reparatur darf bis zu einem Reparaturaufwand von €100,- vom Mieter in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Der Mieter bittet dabei die Werkstatt zu prüfen, ob ein Garantiefall vorliegt. Für Reparaturen mit höherem Reparaturaufwand muss der Mieter mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und dessen Weisungen einholen
4. Wartung: Für
erforderliche Wartungsarbeiten
während der Mietzeit muss der Mieter mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen
und
dessen Weisung einholen. Möchte der Mieter auf eigene Kosten eine
Wagenwäsche
vornehmen, bedarf das nicht der Zustimmung des Vermieters.
5. Nutzungszweck:
Der Mieter ist zum rechtmäßigen verkehrsüblichen Gebrauch des Fahrzeuges
berechtigt. Er darf nicht zu motorsportlichen oder zu Testzwecken sowie
zum
gewerblichen Personenverkehr eingesetzt werden. Die Nutzung des
Fahrzeuges
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Zustimmung des
Vermieters.
6. Berechtigte
Fahrer: Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder von
im Mietvertrag benannten Personen geführt werden, sofern sie die zum
Führen des
Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis besitzen.
7. Unfall: Im Falle eines
Unfalls während der
Mietzeit ist der Mieter verpflichtet:
a. sofort die
Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum
Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b. Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c. ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) zu erstellen und der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen.
d. den Vermieter sofort telefonisch, von einem Unfall zu verständigen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
8.Rückgabe des Fahrzeugs: Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen entstehende Rückholkosten zu Lasten des Mieters. Wenn der „Zuschlag Mehrleistung Unfallersatz“ vereinbart ist, ist der Rückgabezeitpunkt stets ein unverbindlicher, der von den Rahmenbedingungen der Reparatur oder Wiederbeschaffung im Hinblick auf das unfallbeschädigte Fahrzeug abhängig ist. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten. Normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Verbrauch ist mit dem Mietpreis abgegolten. Sonstige Verschlechterungen gehen zu Lasten des Mieters, soweit nicht eine Versicherung eintrittspflichtig ist. Der Mieter hat alle ihm ausgehändigten Fahrzeugunterlagen bzw. Fahrzeugzubehör, wie
z. B. Eiskratzer, Parkscheibe u.s.w. am Rückgabetag dem Vermieter unversehrt zurück zu geben. Dies gilt insbesondere für die ausgehändigte Sofware in Form einer CD-Rom bei Anmietung des festinstallierten Navigationsgeräts bzw eines mobilen Navigationsgeräts. Erfolgt eine solche Rückgabe nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Vermieter berechtigt, die fehlenden Gegenstände zu ersetzen und die Kosten der Ersatzbeschaffung der notwendigen Sofware zuzüglich eventueller Mietausfallkosten –höchstens bis zu
200,- € dem Mieter in Rechnung zu stellen.
III. Haftung des Vermieters
Soweit keine oder keine ausreichende Deckung aus vom Vermieter abgeschlossener Versicherung besteht, haftet der Vermieter für durch ihn verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden, die seinem Einflussbereich entstehen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
IV. Haftung des Mieters
1. Schäden: Der
Mieter haftet bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl, unsachgemäßer
Bedienung
oder vertraglicher Obliegenheitsverletzung für die Reparaturkosten, bei
Totalschaden für den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, abzüglich Restwert. Daneben hat
der
Mieter auch etwaige anfallende Folgekosten, insbesondere Wertminderung,
Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfallkosten (Ziff. IV
4) und
eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 50,- € zu ersetzen.
Diesbezügliche an den Vermieter gezahlte
Versicherungsleistungen werden auf den Anspruch des Vermieters gegen den
Mieter
angerechnet.
2. Wird eine Haftungsbefreiung vereinbart, stellt die KWT GmbH den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs, bspw. durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut, entstanden sind.
Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in Ziff. II, 5,6,7 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. II, 6) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. II, 5) entstehen. Hat der Mieter bzw. Fahrer Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. II, 7 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.
Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.3. Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker: Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner.
4. Mietausfallkosten: Für durch den Mieter verursachte Mietausfälle haftet er für jeden Tag, an dem das Fahrzeug zur Vermietung nicht zur Verfügung steht, pauschal in Höhe von 66% der vereinbarten Tagesmiete, es sei denn, er weist das Entstehen eines niedrigen Schadens nach.
5. Buß- und Verwarnungsgelder, Geldstrafen:
Für alle Folgen von Verkehrsverstößen, die während der Mietzeit begangen wurden, haftet der Mieter.
V. Gerichtsstand, Rechtswahl
Soweit es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt ist Gerichtstand der Sitz des Vermieters. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht.
VI. Warndatei, Datenschutz
1. Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass der Vermieter alle notwendigen Vertragsdaten für die Abwicklung einschließlich der fiskalisch erforderlichen
Aufbewahrung im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen speichert. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich ist und soweit schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
2. Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass der Vermieter Unregelmäßigkeiten aus dem Vermietvorgang, die von strafrechtlicher Relevanz sind, über den Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.
(BAV), zurzeit Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die Warndatei WANDA, c/o Fa. Robert Kirchenbauer elektronische Informationssysteme GmbH, Weiden, weiterleitet. Der Vermieter darf auch entsprechende Auskünfte bei der Warndatei einholen. Der Mieter kann bei dem Vermieter oder beim BAV stets Auskunft hinsichtlich über ihn gespeicherter Dateien einholen.